Informationen
Für wen ist die Versicherung?
Eine Verkehrshaftungsversicherung ist für alle sinnvoll, die national oder international als Frachtführer Güter transportieren. Wer Fahrzeuge oder Gespanne mit mehr als 3,5 t. Gesamtgewicht einsetzt, für den ist sie sogar eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die vom Bundesamt für Güterverkehr jederzeit kontrolliert werden kann und zur Gewerbeanmeldung notwendig ist. Sie sichert den Frachtführer gegen finanzielle Ansprüche des Auftraggebers ab und ersetzt dessen berechtigte Ansprüche, beziehungsweise lehnt die unberechtigten Ansprüche ab - notfalls auch gerichtlich.
Was ist versichert?
Versichert ist die Haftung als Frachtführer für Transporte mit den im Vertrag genannten Fahrzeugen während der Beförderung und der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung. Der Versicherer stellt den Frachtführer unter anderem durch Erstattung der Reparatur- oder Ersatzkosten für Schäden am Transportgut sowie den Beitrag zur großen Haverie von der Haftung frei. Auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- oder Schadenfeststellungskosten, Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten, durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten (z. B. Havariekommissar), sind abgedeckt.
Ebenfalls ersetzt werden die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls
oder versicherten Unfalls des Transportmittels.
Nicht zu verwechseln ist die Verkehrshaftungsversicherung mit der Warentransportversicherung. Da die Haftung als Frachtführer in den allermeisten Fällen
begrenzt ist, entsteht gerade bei hochwertigen Ladungen ein hohes Verlustrisiko für den Versender beziehungsweise den Empfänger. Dieses Risiko kann über
eine separate Warentransportversicherung abgesichert werden.
Haftungsgrundlage
Der Frachtführer haftet bei innerdeutschen Transporten zum einen aufgrund der gesetzlichen Grundlage des HGB mit 8,33 Sonderziehungsrechten (etwa 10 Euro) pro Kilogramm Fracht, zum anderen kann die Haftung durch Individualabrede oder AGB erweitert, aber auch beschränkt, werden. Der sogenannte Haftungskorridor liegt dabei üblicherweise zwischen zwei und 40 Sonderziehungsrechten.
Bei grenzüberschreitenden Transporten auf der Straße sind die Haftungsnormen des CMR (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) die Grundlage der Haftung.
Ausschluss der Haftung
Die Haftung als Frachtführer ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Unabwendbarkeit des Schadeneintritts
- Ungenügende Kennzeichnung des Gutes
- Mangelhafte Verpackung/Verladung durch den Absender
- Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
Haftungsdurchbrechung
Ist der Schadenfall auf eine Handlung oder auf Unterlassen zurückzuführen, kann also Vorsatz oder qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden, kommt es zu einer sogenannten Haftungsdurchbrechung und die Verkehrshaftungsversicherung ist von der Leistung frei (gem. § 435 HGB). Haftungsdurchbrechung meint, dass die gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Haftungsgrenzen wegfallen und der Frachtführer bis zum vollen Wert der Ladung haftet. Ein qualifiziertes Verschulden liegt dann vor, wenn bewusst leichtfertig in Kauf genommen wurde, dass der Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit eintritt.
Was ist zur Erstellung eines Angebots nötig?
Zur Erstellung eines Angebots sind verschiedene Informationen erforderlich:
- Anzahl der Fahrzeuge je Gesamtgewichtklasse (z. B. 7,5 t)
- Art der Güter, die mit jedem Fahrzeug transportiert werden (z. B. Elektronik, Schüttgut etc.)
- Haftungskorridor (z. B. 8,33 SZR)
- Einsatzgebiet (z. B. Deutschland und Benelux-Staaten)
- Lagerungshaltungsrisiko
- Zusatzdeckung für fremde Wechselbrücken, Container oder ähnliches
Wo gilt die Versicherung?
Grundsätzlich gilt Versicherungsschutz innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz. Eine Einschränkung z. B. nur auf Deutschland ist oft möglich, ebenso eine Erweiterung auf weitere Staaten außerhalb des EWR.
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